Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Beratungs-/Projektleistungen und Schulungen/Workshops

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem
Auftraggeber für alle zu erbringenden Leistungen insbesondere der Beratungstätigkeiten,
sowie ähnlichen Dienstleistungen.

§ 2 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (s.o.), die im Rahmen des
vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Zu den Beratungstätigkeiten gehören die im
Vertrag spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.

§ 3 Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Die Art der zu liefernden Leistungen wird in den schriftlichen Vereinbarungen der
Vertragsparteien geregelt. Die Vorgehensweise und Organisation innerhalb der
Leistungserbringung erfolgten nach dem Verfahren des Auftragnehmers, wenn nicht anderes
vereinbart wurde. Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit
schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene
Projektabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise
vorschlagen.
Erweiterungen der Aufgabenstellung und Änderungen in der Vorgehensweise bedürfen einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Auftrag wird vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und Können auf Basis der zum
Zeitpunkt der Erstellung vorhandenen bzw. vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und
Informationen unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissenstandes seines
Fachgebietes durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seines Auftrages sachverständiger
Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten. Dem Auftragnehmer ist es ferner gestattet, zur Auftragsdurchführung die
Mitarbeit Dritter in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Ort und Zeit der Tätigkeit
(1) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort. Der Auftragnehmer kann, ggf. bei
Erfordernis, einen entsprechenden Zeitraum für Dokumentations-, Informations- oder
Beratungszwecke für den laufenden Auftrages, am Sitz des Auftraggebers verwenden.
(2) Der Auftragnehmer gestaltet seine Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Insofern
kein Festpreis für den im Vertrag näher beschriebenen Auftrag vereinbart worden ist, wird der
zeitliche Umfang der in §1 genannten und im Vertrag beschriebenen Aufgaben auf in der
Kalkulation angegeben Beratertage je acht Stunden veranschlagt.
(3) Sollte sich im Laufe der Beratertätigkeit herausstellen, dass auf Grund von
unvorhersehbaren Ereignissen oder sonstigen, auf den Zeitablauf einwirkenden Faktoren, die
auf Teilaufgaben des in § 1 festgelegten Leistungen den in Aussicht genommenen
Zeitaufwand übersteigen, ist der Auftragnehmer unverzüglich nach Erkennen des
Sachverhaltes zur Information des Auftraggebers verpflichtet. Der Auftraggeber entscheidet
sofort, nach Kenntnisstand der Sachlage, über eine etwaige Erweiterung des zeitlichen
Umfangs des Auftrages und der damit verbundenen Änderung der Vergütung (siehe § 6).
(4) Änderungen und Erweiterungen des zeitlichen Umfangs bedürfen der Schriftform und
werden nach Bestätigung beider Vertragsparteien automatisch Bestandteil des bestehenden
Auftragsverhältnisses mit allen Bedingungen und Vereinbarungen. Bis zur Klärung aller
strittigen Fragen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeiten am Arbeitsprogramm
einzustellen.
Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen
der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Projektabschnitte als auch in
Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen.
(5) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der
Behinderung und um eine angemessene Zeit zu verschieben. Der höheren Gewalt steht Streik,
Aussperrung, Naturereignisse und ähnlichen Umständen gleich, soweit sie unvorhersehbar,
schwerwiegend und unverschuldet sind. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber
unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten
des Auftragnehmers. Insbesondere schafft der Auftraggeber ohne Kosten für den
Auftragnehmer alle Voraussetzungen im Bereich der Betriebssphäre, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Dienstleistung erforderlich sind. Zu diesen
Voraussetzungen zählt u.a. die Benennung einer Ansprechperson, die dem Auftragnehmer
während der vereinbarten Tätigkeiten zur Verfügung steht. Die Ansprechperson ist ermächtigt,
Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als
Zwischenentscheidung notwendig sein können.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen
rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, Informationen erteilt und
weitergeleitet werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird,
die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten
Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von dem Auftraggeber
formulierten Erklärung zu bestätigen.

§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung für die Dienstleistung des Auftragnehmers ist nach den von dem
Auftraggeber aufgewendeten Zeiten entsprechend den vereinbarten Stundensätzen zu
berechnen, soweit nicht anderes vertraglich vereinbart worden ist.
(2) Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind
gemäß Vereinbarung vom Auftraggeber fristgerecht und grundsätzlich bargeldlos zu bezahlen.
Eventuelle Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Verlangen außergewöhnliche Leistungen gem. § 4 eine Änderung der Vergütung, werden
diese auf Grundlage der Urkalkulation gesondert vergütet. Insofern werden Änderungen des
Arbeitsprogramms, des Umfanges der Aufgaben oder andere zusätzlich Leistungen, die nicht
vertraglich vereinbart sind, aber zum Erreichen des Ergebnisses notwendig sind, in
Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert honoriert.
(4) Verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer
für die infolgedessen nicht ausgeführte Dienstleistung die vereinbarte Vergütung, unter
Anrechnung der ersparten Aufwendungen, verlangen. Hiervon unberührt bleiben die
Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
(5) Die Vergütung wird auch fällig, wenn während der Tätigkeiten des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird. Die bis zur
Kenntnisnahme dieser Umstände erbrachten Leistungen des Auftragnehmers werden voll
berechnet.
(6) Der Auftraggeber kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder
rechtskräftig festgestellt wurde.

§ 7 Reisekosten und sonstige Aufwendungen
(1) Reisekosten und sonstige Aufwendungen werden gesondert berechnet, falls zwischen den
Vertragparteien keine Sonderregelung getroffen ist. Reisekosten und sonstige in Rechnung
gestellte Aufwendungen verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 8 Projektmitarbeiter
(1) Beide Parteien sind sich bewusst, dass die Durchführung von Beratungsleistungen ein
hohes Maß an methodischem und fachlichem Wissen erfordert. Um die Interessen des
Auftraggebers und Auftragnehmers zu wahren, verpflichten sich beide, keine Mitarbeiter der
anderen Partei, die mit diesem Projekt in irgendeiner Weise verbunden sind, in ein
Angestellten- oder Beraterverhältnis zu engagieren. Diese Verpflichtung endet sechs Monate
nach Auftragsbeendigung.

§ 9 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer behandelt Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Auftraggebers vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers. Die
Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des Auftrages hinaus.
(2) Sollten zur Abwicklung Mitarbeiter oder im Rahmen der Durchführung des Auftrages Dritte
vom Auftragnehmer eingeschaltet werden, werden diese zur Verschwiegenheit entsprechend
verpflichtet.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Ausführung des Auftrages übergebenen
betriebsspezifischen Unterlagen und Dokumente sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen
nach Ende des Auftrages dem Auftraggeber zurückzugeben.
(4) Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder von Dritten verarbeiten zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten.

§ 10 Urheberrecht / Veröffentlichungen
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer
gefertigten Dokumente nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei
dem Auftragnehmer. Veröffentlichungen oder Weitergabe an Dritte, der im Rahmen des
Auftrags erstellten, auf den Auftragnehmer direkt bezogenen Dokumente, dürfen nur in
beiderseitigem Einverständnis erfolgen, falls nichts anderes vereinbart worden ist.

§ 11 Haftung und Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer kann zur Zahlung von Entschädigungen herangezogen werden, wenn
ihm eine Verletzung des § 8 nachzuweisen ist. Für Folgeschäden übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung.
(2) Bei berechtigten Mängeln kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm die Beseitigung
des Mangels übertragen wird, im Sinne der Reduzierung von Aufwendungen. Dies gilt auch
für Mängel, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat. Die Kosten fallen dem
Auftragnehmer zur Last. Unberührt bleibt das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei einer
vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers wird auf die Höhe seiner Gesamtvergütung beschränkt.
Davon unberührt bleibt die Haftung a) für solche Schäden, die aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und für b) solche Schäden, die durch grobes Verschulden
(Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungshilfen
verursacht wurden. Erfasst werden alle Arten der Pflichtverletzung im Stadium der Anbahnung
und Vertragsdurchführung sowie der Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(4) Schäden, die durch unvorhersehbare Ereignisse oder in der Person des Auftraggebers
begründet sind, sind von der Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
(5) Für Leistungen von hinzugezogenen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis mit dem
Auftraggeber stehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(6) Die Frist zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen beträgt 2 Jahre.

§ 12 Kündigung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Zahlungsverzug und anschließender Mahnung oder
wenn der Auftraggeber trotz mehrfacher Aufforderung seiner Informations- bzw.
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, die weitere Bearbeitung des Auftrages einzustellen und
das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, insofern der Auftragnehmer
seinen Pflichten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Der jeweilige Einzelvertrag und diese Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers enthalten die vollständigen Vereinbarungen der Vertragsparteien über den
Vertragsgegenstand. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der
Auftragnehmer hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zuvor im Rahmen von
Vertragsverhandlungen gemachte Aussagen eines der Vertragspartner sind gegenstandslos,
sofern sie nicht in den Vertrag eingeflossen sind.
(3) Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die
Abänderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.
(4) Sollten Teile des jeweiligen Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen AGB’s unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem mit
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck,
möglichst nahekommt.
(5) Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Güter. Erfüllungsort für alle
vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ist der Sitz des Unternehmens.
(6) Gerichtsstand für alle in Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag entstehenden
Streitigkeiten ist das Gericht Aue-Bad Schlema.

Stand: 01.10.2024
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